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   RG, 11.07.1929 - VI 734/28   

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https://dejure.org/1929,403
RG, 11.07.1929 - VI 734/28 (https://dejure.org/1929,403)
RG, Entscheidung vom 11.07.1929 - VI 734/28 (https://dejure.org/1929,403)
RG, Entscheidung vom 11. Juli 1929 - VI 734/28 (https://dejure.org/1929,403)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Bedarf der Vertrag, durch den sich der Grundstückseigentümer zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechtes verpflichtet, der Form des § 313 BGB.? 2. Wird der Mangel dieser Form durch die Eintragung des Vorkaufsrechts in das Grundbuch geheilt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 125, 261
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 08.04.2016 - V ZR 73/15

    Bestellung eines dingliches Vorkaufsrechts: Formerfordernis für die dingliche

    Überwiegend wird die Einigung jedoch im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts als formfrei angesehen (RGZ 110, 327, 335; 125, 261, 262 f.; Staudinger/R. Schumacher, BGB [2012], § 311b Rn. 24; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 873 Rn. 50; Staudinger/Schermaier, BGB [2009], § 1094 Rn. 23; MüKoBGB/Westermann, 7. Aufl., § 1094 Rn. 7; NK-BGB-Reetz, 3. Aufl., § 1094 Rn. 36; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1094 Rn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1094 Rn. 5).

    Das Argument, die dingliche Einigung enthalte zugleich die obligatorische Verpflichtung zu der späteren Eigentumsübertragung, hat bereits das Reichsgericht mit der zutreffenden Überlegung verworfen, dass die Einigung - anders als das Verpflichtungsgeschäft - nur auf die Entstehung des dinglichen Rechtsverhältnisses (also des Vorkaufsrechts) gerichtet sei (RGZ 125, 261, 262 f.).

  • OLG Bremen, 10.03.2015 - 5 U 15/14

    Anforderungen an die Form der Vereinbarung eines dinglichen Vorkaufrechts

    Besteht hinsichtlich des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes noch weitgehend Einigkeit bezüglich des Erfordernisses seiner notariellen Beurkundung gemäß § 313 BGB a.F, nunmehr § 311 b Abs. 1 BGB (vgl. nur BGH, DNotZ 1968, 93; BayObLG, JurBüro 1987, 1065; RGZ 125, 261), wird hinsichtlich der eigentlichen Bestellung des beschränkt dinglichen Rechts sowohl vertreten, dass die entsprechenden Willenserklärungen formfrei abgegeben werden können (RG a.a.O. unter Berufung auf die angeblich insoweit fast einhellige Rechtsprechung und Literatur; Staudinger/Schermaier, BGB, 2009, § 1094, Rdn. 23; MK/Westermann, BGB, 4. Aufl., § 1094, Rdn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1094, Rdn. 5), als auch, dass sie der notariellen Form der §§ 313 a.F., 311b BGB bedürfen (vgl. vor allem BGH, NJW-RR 1991, 205 m.w.N., die sich allerdings z.T. wiederum auf die weitgehend unumstrittene Formbedürftigkeit des Ver- - 13 -.
  • OLG Bremen, 21.12.1994 - 1 U 44/94

    Nachtrag zum Grundstückskaufvertrag: beurkundungsbedürftig?

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  • BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 104/57

    Rechtsmittel

    Ob der Vertrag vom 26. Mai 1952 - abgesehen von der nicht wirksamen Einräumung des "dinglichen Vorkaufsrechtes für alle Verkaufsfälle" im § 4 Abs. 1, für welche das Verpflichtungsgeschäft gemäß § 313 BGB nach herrschender Meinung der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft hätte (RGZ 72, 385, für persönliches Vorkaufsrecht, RGZ 110, 327; 125, 261; 148, 105, 108 für dingliches Vorkaufsrecht; BGH Urt. von 27. September 1951 - I ZR 85/50 - LM BGB § 581 Nr. 2 unter I 2 b und Urt. des erkennenden Senate vom 5. Februar 1957 - VIII ZR 27/56 - S. 7) - im übrigen rechtswirksam zustandegekommen ist, hängt wesentlich von seiner Auslegung ab.
  • BGH, 18.05.1960 - V ZR 173/58

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Löschung eines Vorkaufsrechts aus dem Grundbuch

    Frei von Rechtsirrtum und von der Revision ebenfalls nicht angegriffen ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Formmangel des § 2 des Pachtvertrags, in dem Frau Matthias sich zur Einräumung des Vorkaufsrechts verpflichtet habe, sei in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB durch die spätere Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch geheilt (RGZ 125, 261, 264; Palandt a.a.O. § 1094 Anm. 5 a).
  • BGH, 08.07.1952 - V BLw 89/51

    Rechtsmittel

    Es ist offensichtlich von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgegangen, das in der Bestellung eines Vorkaufsrechts an einem Grundstück eine bedingte Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks gesehen und deshalb für ein solches Rechtsgeschäft die Wahrung der Formvorschrift des § 313 BGB für erforderlich erachtet hat (RGZ 110, 327 [333]; 125, 261 [263]).
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